Eckpunkt 14 ist eine „Fehlanzeige“, ähnlich dem Hinweis am Ende des Eckpunktes 13 zum Compliance Officer für Berufsrecht. Nichtanwälte sollen nicht Mitglieder von Rechtsanwaltskammern werden. Das klingt zunächst so logisch, dass man versucht ist, die Frage aufzuwerfen, warum ein solcher Verzicht überhaupt eines Hinweises in den Eckpunkten wert ist. Allerdings könnten kritische Stimmen an dieser Stelle ein Überwachungsdefizit erkennen. Stellt die Rechtsanwaltskammer fest, dass ein nichtanwaltlicher Gesellschafter einer rechtsberatenden Sozietät für Gesetzesbrüche sorgt, so steht ihr gegen diese Person unmittelbar keine Handhabe zur Verfügung.
Allerdings kann die Kammer gegen die Gesellschaft Sanktionen verhängen, die nach Eckpunkt 12 schließlich selbst Kammermitglied werden soll. Zudem deuten Rechtsbrüche aus der Gesellschaft heraus darauf hin, dass die anwaltlichen Gesellschafter und Geschäftsführer womöglich zu wenig dafür getan haben, Verletzungen der Berufspflichten zu verhindern oder zu bekämpfen (vgl. Eckpunkte 11 und 13). Außerdem gehen Kammern zuweilen wettbewerbsrechtlich gegen Anbieter auf dem Rechtsberatungsmarkt vor, also auf Basis des UWG. Die Anwaltskammer kann also durchaus aktiv werden, nur nicht gegen Nichtanwälte persönlich.
Hätte man es an dieser Stelle anders gelöst und Nichtanwälte in Anwaltskammern integriert, so wären Folgefragen aufgeworfen worden. Kammern funktionieren schließlich nach dem System der Selbstverwaltung und so hätten Nichtanwälte mitreden, mitbestimmen, auch vielleicht in Abteilungen und im Vorstand mitentscheiden können. Ein Nichtanwalt als Präsident einer Rechtsanwaltskammer? Das alles hat das BMJV vermutlich nicht gewollt und ein derartiges Vorhaben hätte wahrscheinlich weiteren politischen Widerstand auf den Plan gerufen.