Beschwerdeführer im Verfahren war ein Insolvenzverwalter der entlassen wurde, weil ihme eine Vielzahl von Pflichtverstößen vorgeworfen wurden. Der Autor kritisiert hier bereits die Zulassung der Rechtsbeschwerde trotz Mängel. Sodann stellt der Autor die Gründe für den Beschluss dar und kritisiert die Entscheidung des Vorgerichts, dass sich eines lästigen - weil nächlässigen - Verwalters entledigen wollte. Nach dem Autor ist darin noch kein besonderes Grund für eine Entlassung ersichtlich. Im Ergebnis folgt der Autor hier der Entscheidung des BGH.